Ein Landgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen der AfD und der Partei Die Linke entschieden, dass die Bezeichnung einer Person als "Arschloch" eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Urteil geht auf eine Auseinandersetzung zurück, bei der ein Politiker der Linken einen AfD-Vertreter mit diesem Begriff bezeichnet hatte.
Das Gericht befand, dass der verwendete Ausdruck über die Grenze der zulässigen politischen Auseinandersetzung hinausgeht und als Schmähkritik zu werten ist. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass im politischen Diskurs zwar ein rauerer Ton üblich sei, bestimmte Begriffe jedoch die Menschenwürde verletzen und daher nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Die beklagte Partei Die Linke argumentierte in dem Verfahren, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der politischen Auseinandersetzung gehandelt habe. Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht und sahen in der Wortwahl eine persönliche Herabwürdigung, die über sachliche Kritik hinausgehe.
Das Urteil reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die auch im politischen Raum Grenzen für die Wortwahl zieht. Juristen betonen, dass auch bei kontroversen politischen Debatten die persönliche Würde der Beteiligten zu respektieren sei und bestimmte Ausdrücke unabhängig vom Kontext als Beleidigung gewertet werden können.
Originalbeitrag von Morgenstern NEWS


