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Verfassungsschutz als Geheimpolizei? Interview mit Prof. Murswiek

Veröffentlicht am 4. Mai 20252 Min. Lesezeit372 Wörter

Tichys Einblick interviewt Staatsrechtler Prof. Dietrich Murswiek zur Einstufung der AfD als 'gesichert rechtsextrem'. Kritik: Agiert der Verfassungsschutz wie eine politische Geheimpolizei?

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Der Bundesverfassungsschutz hat die AfD auf Bundesebene als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Im Interview mit dem Staatsrechtslehrer Prof. Dietrich Murswiek bei Tichys Einblick wird die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung eingeordnet. Murswiek stellt zunächst klar, dass die Einstufung keine unmittelbaren Auswirkungen auf ein mögliches Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht habe, da die Voraussetzungen für beide Verfahren unterschiedlich seien.

Nach Einschätzung Murswieks handelt es sich bei der Einstufung zunächst um eine interne Rechtsauffassung des Verfassungsschutzes, die der Behörde zufolge auf einem rund 1100 Seiten umfassenden, geheimen Gutachten beruht. Die Auswirkungen der Veröffentlichung seien zunächst politischer Natur, da sie von Gegnern der AfD als Bestätigung ihrer bisherigen Position genutzt werden könne. Problematisch sei aus rechtsstaatlicher Sicht, dass die Partei vor der öffentlichen Bekanntgabe keine Gelegenheit erhalten habe, zu den zugrunde liegenden Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine Klage der AfD vor dem Verwaltungsgericht könne mehrere Jahre dauern, während die Partei in dieser Zeit unter dem öffentlichen Verdikt stehe – ein erheblicher Nachteil für die Chancengleichheit der Parteien, so Murswiek.

Trennung von Polizei und Geheimdienst

Murswiek erläutert das in Deutschland seit dem Zweiten Weltkrieg geltende Trennungsprinzip zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Der Verfassungsschutz habe grundsätzlich keine polizeilichen Befugnisse und dürfe nicht in Grundrechte eingreifen, etwa durch Verhaftungen. Allerdings sehe das Verfassungsschutzgesetz vor, dass die Behörde die Öffentlichkeit vor Beobachtungsobjekten warnen dürfe – auch vor politischen Parteien. Diese Warnfunktion stelle faktisch einen Eingriff in die politische Betätigungsfreiheit und die Chancengleichheit der betroffenen Partei dar und ähnele damit Aufgaben der Gefahrenabwehr, die eigentlich der Polizei vorbehalten seien. Insofern werde das Trennungsprinzip an dieser Stelle durchbrochen, auch wenn dies gesetzlich gedeckt sei.

Folgen für Mitglieder und Wähler

Zu den konkreten Auswirkungen für AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst führt Murswiek aus, dass die Rechtfertigungsanforderungen für Beamte, die der Partei angehören, tendenziell steigen dürften. Einzelne Beamte könnten eher mit Disziplinarverfahren konfrontiert werden, sollte es ihnen nicht gelingen, sich von als verfassungsfeindlich eingestuften Tendenzen innerhalb der Partei zu distanzieren. Da das zugrunde liegende Gutachten jedoch nicht öffentlich sei, sei es für Einzelne schwierig, konkret zu erkennen, wovon sie sich distanzieren müssten. Als zentralen Grund für die Einstufung nennt Murswiek die vom Verfassungsschutz vertretene These, die AfD vertrete ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis. Diese Einschätzung hält er für rechtlich fragwürdig, da eine deskriptive Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster für sich genommen nicht als verfassungsfeindlich gelte.

Originalbeitrag von Tichys Einblick

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