
Ein ungarisches Gericht hat den deutschen Staatsbürger Simon T., der in Medienberichten häufig als „Maja T.“ bezeichnet wird, zu acht Jahren Haft verurteilt. Grundlage des Urteils war laut Gericht Beihilfe zu schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit gewaltsamen Angriffen auf Teilnehmer rechtsextremer Veranstaltungen in Budapest im Jahr 2023. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Der Angeklagte selbst kritisierte den Prozess öffentlich als politisch motiviert und kündigte an, sich weiter juristisch zur Wehr zu setzen.
Die Auslieferung des Beschuldigten von Deutschland nach Ungarn war zuvor Gegenstand kontroverser rechtlicher und politischer Debatten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auslieferung geäußert, unter anderem mit Verweis auf mögliche unzureichende Haftbedingungen für die betroffene Person, die sich als nicht-binär identifiziert. Vertreter der Partei Die Linke, darunter der Fraktionsvorsitzende im Europaparlament, Martin Schirdewan, bezeichneten die Auslieferung als rechtswidrig und sprachen von einem „deutsch-ungarischen Justizskandal“. Sie forderten von der Bundesregierung ein stärkeres Engagement für eine Rücküberstellung nach Deutschland, um dort ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Standards zu gewährleisten.
Kritiker dieser Position, darunter auch der Vater des Verurteilten, sehen in dem ungarischen Verfahren einen politisch beeinflussten Prozess mit vorab feststehendem Ausgang. Gleichzeitig wird in mehreren deutschen Medienkommentaren, etwa in der „Zeit“ und der „Süddeutschen Zeitung“, sowohl die Gewalttat als auch die Auslieferung nach Ungarn kritisch bewertet. Dabei wird betont, dass Gewaltanwendung unabhängig von der politischen Gesinnung der Opfer nicht zu rechtfertigen sei, während zugleich Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen und des Verfahrensablaufs in Ungarn geäußert werden.
Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens war nach Angaben der beteiligten Justizbehörden von Beginn an vorgesehen, dass eine verhängte Haftstrafe in Deutschland vollstreckt werden würde. Dies gilt unabhängig vom konkreten Strafmaß, das in Ungarn ausgesprochen wird, da das deutsche Recht bei der Übernahme ausländischer Urteile eine Anpassung an die hierzulande geltenden Höchststrafen vorsieht, die bei zeitiger Freiheitsstrafe maximal 15 Jahre betragen.
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Quellen:
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Originalbeitrag von Boris von Morgenstern


