Schlechte Karten vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht in Köln hatte die Partei „Die Linke“, als sie versuchte, einem Herrn Linke sein Recht an der Domain „http://linke.de“ streitig zu machen (LG Köln, 31 O 53/25 – OLG Köln, 15 W 25/25).
Während des Bundestags-Wahlkampfes hatte Herr Linke, der seine Domain seit ungefähr 30 Jahren unterschiedlich nutzt, sich den Scherz erlaubt, alle Inhalte seiner Homepage zu löschen und eine Weiterleitung auf die Seite der „Alternative für Deutschland“ (AfD) zu schalten:
Wer „http://linke.de“ in die URL-Zeile tippte, landete auf der Homepage der AfD, zahlreiche Medien haben damals bundesweit darüber berichtet, ganz Deutschland lachte!
Nur die Partei „Die Linke“ fand das überhaupt nicht lustig und zog mit einer Düsseldorfer Fachanwaltskanzlei (Urheber- und Medienrecht, IT-Recht) vor Gericht. Die Fachanwälte behaupteten, ihre Mandantin führe die Kurzbezeichnung „Linke“, eine glatte Falschaussage, denn der Name und die Kurzbezeichnung der linken Partei lautet „Die Linke“, so steht es in ihrer Satzung. Dann versuchten die Fachanwälte es durch die Hintertür: Jedenfalls viele Medien würden „Die Linke“ aber schlicht „Linke“ nennen. Das war das zweite Eigentor der Düsseldorfer Spezialisten, denn aus der falschen Bezeichnung durch Dritte kann die Partei „keinen Honig saugen“, sie müßte sich gegen die falsche Bezeichnung in den Medien wehren.
Für die Düsseldorfer, die in Köln ein Auswärtsspiel hatten, blieb nur ein schwacher Trost: Statt den Streitwert irgendwo zwischen 30.000,00 Euro und 100.000,00 Euro festzusetzen, wozu vergleichbare Verfahren Anlaß gegeben hätten, blieb es bei dem fachanwaltlich erbetenen Wert von 20.000,00 Euro, eine unverdiente Gnade in einem völlig überflüssigen Rechtsstreit durch zwei Instanzen.